Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Stand: 27.07.2023
Wird zitiert von 1
- BGH, 07.04.2000 – V ZR 39/99Nachbarrecht: Mittelbare Störerhaftung von Betreiber und Vermieter eines Drogenhilfezentrums für Zugangsbeeinträchtigungen durch die Drogenszene KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
1 Entscheidung zu § 10a BtMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-1 (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-3 (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.