Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Stand: 27.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-1 (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/10a#abs-3 (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10a BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.04.2000 – V ZR 39/99Nachbarrecht: Mittelbare Störerhaftung von Betreiber und Vermieter eines Drogenhilfezentrums für Zugangsbeeinträchtigungen durch die Drogenszene Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 10a Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 7e des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.